INVEST: Staatlicher Zuschuss erleichtert die Finanzierung innovativer Start-ups
Junge innovative Unternehmen benötigen häufig bereits in einer frühen Entwicklungsphase zusätzliches Kapital. Klassische Bankkredite stehen ihnen jedoch nur eingeschränkt zur Verfügung, da sie oftmals noch keine ausreichenden Umsätze, Sicherheiten oder langjährigen Geschäftszahlen vorweisen können. Private Investierende und sogenannte Business Angels spielen deshalb eine wichtige Rolle bei der Finanzierung neuer Produkte und Geschäftsmodelle.
Mit dem Förderprogramm „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“ möchte der Bund private Investitionen in junge innovative Unternehmen attraktiver machen. Das Programm soll Start-ups dabei unterstützen, geeignete Kapitalgeber zu finden. Gleichzeitig wird ein Teil des finanziellen Risikos privater Investierender durch staatliche Zuschüsse reduziert. Das Programm besteht seit Mai 2013 und wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kurz BAFA, umgesetzt.
Wie funktioniert die Förderung?
Im Mittelpunkt des Programms steht der sogenannte Erwerbszuschuss. Privat Investierende, die neue Geschäftsanteile an einem förderfähigen Unternehmen erwerben, können 15 Prozent des Ausgabepreises der Anteile als Zuschuss zurückerhalten.
Investiert eine Person beispielsweise 100.000 Euro in ein anerkanntes Start-up, kann der Erwerbszuschuss grundsätzlich 15.000 Euro betragen. Die Geschäftsanteile verbleiben vollständig beim Investierenden. Der Zuschuss führt somit nicht dazu, dass der Staat selbst Anteile an dem Unternehmen erhält.
Die Auszahlung erfolgt erst, nachdem die Beteiligung tatsächlich übernommen und das Investment abgeschlossen wurde. Bei einer Kapitalerhöhung kann dazu unter anderem die Eintragung im Handelsregister erforderlich sein. Wird die Finanzierung zunächst als Wandeldarlehen durchgeführt, wird der Zuschuss erst ausgezahlt, nachdem das Darlehen in Unternehmensanteile umgewandelt wurde.
Die erworbenen Anteile müssen vollständig an den wirtschaftlichen Chancen und Risiken des Unternehmens beteiligt sein. Zudem gilt grundsätzlich eine Mindesthaltedauer von drei Jahren. Während dieses Zeitraums müssen die Fördervoraussetzungen weiterhin erfüllt und auf Verlangen nachgewiesen werden.
Mindest- und Höchstbeträge
Damit eine Beteiligung gefördert werden kann, muss dem Unternehmen eine Investitionssumme von mindestens 10.000 Euro zur Verfügung gestellt werden. Wird die Zahlung an bestimmte unternehmerische Meilensteine geknüpft und in mehreren Teilbeträgen geleistet, muss jede einzelne Zahlung ebenfalls mindestens 10.000 Euro betragen.
Pro Unternehmen können innerhalb eines Kalenderjahres Investitionen von insgesamt bis zu drei Millionen Euro bezuschusst werden. Dabei können sich mehrere Investierende an demselben Unternehmen beteiligen.
Für eine einzelne natürliche Person gelten zusätzliche Obergrenzen. Pro Einzelinvestment können höchstens 333.333,33 Euro als förderfähige Beteiligung berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich ein maximaler Erwerbszuschuss von 50.000 Euro für das einzelne Investment. Insgesamt kann eine natürliche Person Erwerbszuschüsse von höchstens 100.000 Euro erhalten. Bereits seit Einführung des Programms ausgezahlte oder bewilligte Zuschüsse werden bei dieser Grenze berücksichtigt.
Der Exitzuschuss beim späteren Verkauf
Zusätzlich zum Erwerbszuschuss kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Exitzuschuss gewährt werden. Dieser kommt infrage, wenn eine natürliche Person die geförderten Geschäftsanteile nach Ablauf der dreijährigen Mindesthaltedauer mit Gewinn verkauft.
Der Exitzuschuss beträgt 25 Prozent des Veräußerungsgewinns. Der Gewinn muss mindestens 2.000 Euro betragen. Die Höhe des Exitzuschusses ist allerdings auf den Betrag des ursprünglich gezahlten Erwerbszuschusses begrenzt.
Wurde beim Erwerb der Anteile beispielsweise ein Zuschuss von 15.000 Euro gezahlt, kann auch der spätere Exitzuschuss höchstens 15.000 Euro betragen. Der Antrag muss spätestens sechs Monate nach dem Verkauf der Anteile beim BAFA gestellt werden. Die geförderten Anteile dürfen frühestens nach drei Jahren und müssen spätestens zehn Jahre nach dem Erwerb verkauft werden.
Sowohl der Erwerbszuschuss als auch der Exitzuschuss sind nach den Angaben des BAFA steuerfrei. Der Exitzuschuss steht grundsätzlich nur natürlichen Personen zur Verfügung und nicht einer Beteiligungsgesellschaft.
Welche Unternehmen können teilnehmen?
Die Förderung richtet sich an kleine, junge und innovative Unternehmen. Das Unternehmen darf grundsätzlich nicht älter als sieben Jahre sein. Es muss als Kapitalgesellschaft oder als eingetragene Genossenschaft organisiert sein. Förderfähige Rechtsformen sind beispielsweise die Unternehmergesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Aktiengesellschaft.
Personengesellschaften wie eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder gewöhnliche GmbH & Co. KG können dagegen nicht am Programm teilnehmen.
Der Hauptsitz des Unternehmens muss sich im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Zusätzlich muss das Unternehmen über eine eingetragene Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte in Deutschland verfügen.
Als kleines Unternehmen gilt ein Betrieb, wenn er weniger als 50 Personen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro aufweist.
Wie wird die Innovativität nachgewiesen?
Ein Unternehmen muss in einem innovativen Geschäftsfeld tätig sein. Die Innovativität kann auf unterschiedlichen Wegen nachgewiesen werden.
Ein möglicher Nachweis ist ein Patent, das unmittelbar mit dem Geschäftszweck des Unternehmens verbunden ist und dessen Erteilung höchstens 15 Jahre zurückliegt. Ebenfalls anerkannt werden können öffentliche Förderungen für Forschungs- oder Innovationsprojekte sowie bestimmte Innovationspreise, die innerhalb der zwei Jahre vor der Antragstellung erhalten wurden.
Erfüllt das Unternehmen keines dieser Kriterien, kann das BAFA ein externes unabhängiges Kurzgutachten anfordern. Dieses Gutachten ist für das Unternehmen kostenlos. Es darf jedoch erst nach der Antragstellung und nach einer ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung durch das BAFA in Auftrag gegeben werden.
Eine positiv festgestellte Förderfähigkeit ist grundsätzlich zwölf Monate gültig. Das Unternehmen kann die Bescheinigung und ein entsprechendes Förderfähigkeitslogo nutzen, um potenzielle Investierende auf die Fördermöglichkeit aufmerksam zu machen.
Wer kann den Zuschuss beantragen?
Als Investierende kommen grundsätzlich natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum infrage. Sie dürfen nicht mit dem Unternehmen verbunden sein. Eine Förderung ist beispielsweise ausgeschlossen, wenn zwischen dem Unternehmen und der investierenden Person bestimmte familiäre, wirtschaftliche oder gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestehen.
Die Beteiligung kann auch über eine sogenannte Business-Angels-GmbH oder Business-Angels-UG erfolgen. Eine solche Beteiligungsgesellschaft darf maximal zehn natürliche Personen als Gesellschafter haben. Ihr Geschäftszweck muss insbesondere das Eingehen und Halten von Beteiligungen umfassen.
Gefördert wird grundsätzlich nur die erstmalige Beteiligung am jeweiligen Unternehmen. Anschlussinvestitionen einer Person, die bereits am Unternehmen beteiligt ist, sind nicht förderfähig. Auch der Erwerb bereits bestehender Anteile von anderen Gesellschaftern wird nicht unterstützt. Es müssen neue Anteile im Rahmen einer Gründung oder Kapitalerhöhung erworben werden.
Die richtige Reihenfolge der Antragstellung
Bei einem bereits bestehenden Unternehmen beginnt das Verfahren mit dem Antrag des Start-ups. Das Unternehmen beantragt beim BAFA die Feststellung seiner Förderfähigkeit. Anschließend stellt der interessierte Kapitalgeber den Antrag auf den Erwerbszuschuss.
Erst nachdem sowohl der Antrag des Unternehmens als auch der Antrag des Investierenden eingereicht wurden, dürfen die Verträge über das Investment geschlossen werden. Der endgültige Bewilligungsbescheid muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Wer den Vertrag vor Erhalt der Entscheidung abschließt, trägt allerdings das Risiko, dass die Förderung später abgelehnt wird.
Nach der Übernahme der Anteile und dem Abschluss des Investments beantragt der Investierende die Auszahlung des Zuschusses. Dazu müssen unter anderem die Beteiligungsverträge, Zahlungsnachweise und gegebenenfalls Handelsregisterunterlagen vorgelegt werden.
Bei einem noch nicht gegründeten Unternehmen gilt eine abweichende Reihenfolge. In diesem Fall stellt zunächst der Investierende den Antrag. Nach der Gründung und der Eintragung in das Handelsregister beantragt das Unternehmen seine Förderfähigkeit.
Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Deshalb sollte das Verfahren unbedingt vor dem Abschluss verbindlicher Beteiligungsverträge geprüft und eingeleitet werden.
Bedeutung des Programms
INVEST kann sowohl für Start-ups als auch für private Kapitalgeber Vorteile bieten. Junge Unternehmen können mit ihrer Förderfähigkeitsbescheinigung gezielt um Investierende werben. Der Zuschuss kann eine Beteiligung attraktiver machen und den Zugang zu dringend benötigtem Eigenkapital erleichtern.
Für Investierende reduziert sich der tatsächlich selbst zu tragende Kapitaleinsatz, ohne dass sie dafür Anteile an den Staat abgeben müssen. Dennoch bleibt eine Beteiligung an einem Start-up mit erheblichen Risiken verbunden. Auch bei einer staatlichen Förderung können Geschäftsanteile an Wert verlieren oder vollständig wertlos werden. Der Zuschuss ersetzt deshalb keine sorgfältige Prüfung des Geschäftsmodells, des Marktes, der finanziellen Situation und des Gründerteams.
Verbindliche und aktuelle Informationen zu den Voraussetzungen, Fördergrenzen, Antragsformularen und einzureichenden Unterlagen veröffentlicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf seiner offiziellen Programmseite:


